Essenslieferungen für Arbeitnehmer

Essenslieferungen für Arbeitnehmer zum Verzehr in der Kantine unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Lieferungen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Eine Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle liegt vor, wenn die Speisen nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt ein Verzehr an Ort und Stelle auch dann vor, wenn Arbeitnehmer in einem Aufenthaltsraum oder einer Kantine des Arbeitgebers beköstigt werden. Im Urteilsfall wurde das Essen für die Arbeitnehmer durch einen Menü-Bringdienst für Rechnung des Arbeitgebers geliefert. Der Sachbezugswert der Menüs wurde nach Kürzung um einen Arbeitgeberzuschuss pro Mahlzeit vom Bruttoarbeitslohn des jeweiligen Arbeitnehmers einbehalten.

Da der Arbeitgeber Vorrichtungen zur Einnahme des Essens (Tische, Stühle usw.) zur Verfügung stellte, unterliegen die Umsätze des Arbeitgebers aus den an die Arbeitnehmer erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Hinweis: Die Lieferungen des Menüdienstes an den Arbeitgeber unterliegen als bloße Speiselieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.



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