Pauschaler Betriebskostenanteil

Pauschaler Betriebskostenanteil steht formeller Ordnungsmäßigkeit einer Mieterhöhung nicht entgegen

Ein Vermieter verlangte eine Mieterhöhung und eine pauschale Betriebskostenanpassung und berief sich zur Begründung auf den Mietspiegel, der jedoch nur Nettomieten auswies. Der Mietvertrag sah eine Teilinklusivmiete vor, mit der, abgesehen von Heizkosten, Kosten der Be-und Entwässerung sowie Kabelgebühren, auch die Nebenkosten abgegolten waren. Die neue Teilinklusivmiete lag noch unterhalb der ortsüblichen Nettomiete. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Die Angabe eines pauschalen Betriebskostenanteils im Mieterhöhungsverlangen stehe der formellen Ordnungsmäßigkeit nicht entgegen. Auf die Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten komme es ohnehin nicht an, wenn selbst die erhöhte Teilinklusivmiete noch unterhalb der ortsüblichen Nettomiete liege.



Kapitallebensversicherung unpfändbar JANUAR 2008