Kapitallebensversicherung unpfändbar

Kapitallebensversicherung erst nach Ausübung eines Rentenwahlrechts unpfändbar

Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines ehemaligen Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH (Kläger) entschieden. Das Finanzamt nahm ihn wegen Abgabenrückständen der GmbH in Haftung und pfändete die Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungsverträgen. Diese Verträge sahen ein Rentenwahlrecht vor, welches der Kläger aber erst nach der Pfändung des Finanzamtes gegenüber den Versicherungen erklärte.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass Kapitallebensversicherungen nicht unter die auch im Steuerrecht zu beachtenden Pfändungsschutzvorschriften fallen und damit unbeschränkt pfändbar sind. Dies ändere sich erst, wenn ein vereinbartes Rentenwahlrecht wirksam ausgeübt wird, und damit feststeht, dass die Versicherung lediglich zur Altersvorsorge dient. Die Pfändung des Finanzamts umfasste aber auch das Rentenwahlrecht des Klägers, so dass er dieses nicht mehr zum Nachteil des Finanzamts gegenüber den Versicherungsunternehmen ausüben konnte.

Hinweis: Am 31. März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten. Die Altersvorsorge von Selbstständigen mittels Versicherungsverträgen unterliegt nicht mehr einem unbeschränkten Gläubigerzugriff. Unter bestimmten Bedingungen (Leistungen aus dem Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) kann zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung ein bestimmter Betrag unpfändbar bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 € angesammelt werden. Kapitallebensversicherungen mit Einmalzahlung profitieren nicht von dieser neuen Pfändungsschutzregelung.



Kein Aufwendungsersatzanspruch Pauschaler Betriebskostenanteil