Abwehrkosten des Grundstückserwerber

Abwehrkosten des Grundstückserwerbers als nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks

Fallen nach dem Erwerb einer Immobilie nachträglich Kosten im Zusammenhang mit einem gegen den Erwerber geführten Rechtsstreit an, gehören diese zu den Anschaffungskosten.

Ein Grundstückseigentümer, der die Immobilie gegen Übernahme der Verbindlichkeiten von seinem Vater erworben hatte, wurde durch einen Gläubiger des Vaters in Anspruch genommen. Dieser machte Gläubigerbenachteiligung geltend mit der Folge, dass das zuständige Landgericht den Grundstückseigentümer zu einer Zahlung von über 200 TDM verurteilte. In Höhe dieses Betrags machte er nachträgliche Anschaffungskosten und die darauf entfallende AfA sowie Zinsen für ein dafür aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten geltend.

Gegen die Auffassung des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof dies bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass in einem solchen Fall ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie gegeben ist und somit die angefallenen Aufwendungen den Charakter von Anschaffungs- bzw. Werbungskosten haben.



Präzisierung des Investitionszeitpunkts Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen