Käuflich erworbene Vertreterrechte

Aktivierung von käuflich erworbenen Vertreterrechten

Entgeltlich erworbene Vertreterrechte sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie sind zu aktivieren und auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Diese beträgt weniger als fünfzehn Jahre, wie für Geschäfts- oder Firmenwerte, aber mehr als drei Jahre, wie für Arztpraxen. Wann die Zahlung erfolgt, ist für die Beurteilung unerheblich.

Mit dieser Begründung war im Urteilsfall ein Vertreterrecht zu aktivieren, das der Handelsvertreter zwar käuflich erworben, aber erst bei Beendigung der Vertretungstätigkeit zu bezahlen hatte. Zur Finanzierung war ihm von dem vertretenen Unternehmen ein zinsloses und tilgungsfreies Darlehen eingeräumt worden. Als Fälligkeitszeitpunkt wurde das Ende der Vertretungstätigkeit bestimmt. Das Darlehen war mit einem zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zu verrechnen. Sollte der Ausgleichsanspruch unter dem Darlehensbetrag liegen, war das gewährte Darlehen insoweit zu erlassen.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Aufwendungen eines Elternteils