Neuregelung des Reisekostenrechts

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008

Bundestag und Bundesrat haben die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen.

Die LStR 2008 enthalten unter anderem Änderungen des Reisekostenrechts, die überwiegend auf neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basieren.

Reisekostenbegriff
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ des Arbeitnehmers entstehen. Auswärtstätigkeit ist die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Der neue Begriff der Auswärtstätigkeit lässt so die bisherige Unterscheidung in Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln, so dass darunter auch häusliche Arbeitszimmer fallen. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit am Betrieb des Arbeitgebers sind nicht mehr maßgebend. Die regelmäßige Arbeitsstätte muss aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden, durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche.

Steuerfreie Erstattung
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit können Fahrtkosten für die beruflich veranlasste vorübergehende Auswärtstätigkeit auch für einen längeren Zeitraum als drei Monate steuerfrei erstattet werden. Wie lange „vorübergehend“ ist, wird nicht geregelt. Im Zweifel müsste eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.

Für die Einsatzwechseltätigkeit regelten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Entfernungsgrenze von 30 km. Diese Grenze entfällt. Der steuerfreie Fahrtkostenersatz ist so ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle möglich.

Die Dreimonatsfrist gilt nach wie vor für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen. Wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte aber an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, ist sie nicht der bisherigen Tätigkeitsstätte gleichgeordnet und die Dreimonatsfrist gilt nicht.

Ist bei Übernachtungskosten der Verpflegungsanteil nicht gesondert ausgewiesen, kann nur ein geminderter Gesamtpreis erstattet werden. Der Gesamtpreis ist für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschbetrags für eine mindestens 24-stündige Abwesenheit zu kürzen.



Zugriff Finanzamt auf EDV-Buchführung FEBRUAR 2008