Zugriff Finanzamt auf EDV-Buchführung

Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt und der Steuerbürger verpflichtet ist, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems am Bildschirm lesbar zu machen.

Im zu entscheidenden Fall war es bei einer Außenprüfung zum Streit darüber gekommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung zugreifen dürfe. Das geprüfte Unternehmen verweigerte dem Prüfer den Zugriff auf die Konten „Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften“ und „nichtabzugsfähige Betriebsausgaben“, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führe. Die elektronisch gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen wollte das Unternehmen nicht über sein EDV-System lesbar machen und bot stattdessen den Ausdruck auf Papier an.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, weil das Unternehmen die Anordnung des Finanzamts nicht befolgen wollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Hauptsacheverfahren entscheidet.



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