Steuerbefreiung Volkshochschuldozenten

Umsatzsteuerbefreiung für Volkshochschuldozenten abhängig vom Lehrinhalt

Ein Privatlehrer war für das Land Berlin tätig. Er erteilte „Schularbeitshilfe“ an Volkshochschulen und leitete Keramik- und Töpferkurse für Erwachsene. Er arbeitete auf Grund halbjährlicher Semesterverträge für ein Honorar auf Stundenbasis. So sollte kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern behielt das Land nicht ein. Das Finanzamt meinte deshalb, der Dozent sei umsatzsteuerpflichtig tätig geworden.

Der Bundesfinanzhof legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied, dass sich der Dozent unter Umständen auf eine Steuerbefreiung direkt aus dem Gemeinschaftsrecht berufen kann. Die Leistungen des Dozenten können nach Ansicht des EuGH als „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“ umsatzsteuerfrei sein. Denn der gemeinschaftliche Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts beschränke sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung führt oder auf eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit. Eingeschlossen sind auch Tätigkeiten, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten entwickelt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Die nationalen Gerichte müssen prüfen, ob sich die Tätigkeiten auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, und ob der Lehrer als „privat“ handelt, also für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung.

Dies muss nun das Finanzgericht prüfen. Der Bundesfinanzhof neigt dazu, zwar die vom Kläger an einer Volkshochschule erteilte „Schularbeitshilfe" als Schul- und Hochschulunterricht anzusehen, nicht aber die vom Kläger geleiteten Keramik- und Töpferkurse, die eher den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben dürften.



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