Vermittlungsprovisionen

Vermittlungsprovisionen sind nicht steuerpflichtig, wenn keine Überschusserzielungsabsicht vorliegt

Die gelegentliche oder einmalige Vermittlung von Versicherungsverträgen ist als sonstige Einkunft steuerpflichtig, wenn die Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen haben.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster führt die einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung gegen Provision nicht zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, wenn die Provision vereinbarungsgemäß an den vermittelten Versicherungsnehmer weitergeleitet wird. Das Finanzgericht verneinte in diesem Fall die Überschusserzielungsabsicht.

Dieses Urteil weicht von einer früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss sich der Bundesfinanzhof erneut mit dieser streitigen Frage beschäftigen.



Steuerbefreiung Volkshochschuldozenten Verspätet erbrachter Buchnachweis