Zinszufluss schon bei Fälligkeit

Beherrschenden Gesellschaftern fließen Zinsen schon bei Fälligkeit zu

Grundsätzlich fließen Zinsen durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf dem Bankkonto des Empfängers zu und müssen im Jahr des Zuflusses versteuert werden. Einem Zufluss steht eine Gutschrift in den Büchern des Zinsschuldners gleich, wenn der Betrag dem Zinsgläubiger von nun an zur Verfügung steht.

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft der Zufluss eines Vermögensvorteils (hier Zinsen) bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter habe es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters könne es daher nicht ankommen. Diese besondere Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Im entschiedenen Fall wandte der mit 60 % an einer GmbH beteiligte Gesellschafter sich gegen die Zuflussfiktion von Zinsen aus Darlehen an die GmbH, weil die GmbH zahlungsunfähig gewesen sei. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Zum einen wurde für die GmbH nie ein Konkurs- bzw. Insolvenzantrag gestellt. Zum anderen hat der Kläger nach der Fälligkeit des Zinsanspruchs seine Geschäftsanteile an der GmbH ohne Abschlag vom Nennwert veräußern können. Diese Umstände sprechen ebenso gegen eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH wie die Tatsache, dass die Hausbank der GmbH nicht vereinbarte Kontoüberziehungen geduldet habe.



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