Berücksichtigung privater Aufwendungen

Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung bezogen, wie Aufwendungen der Arbeitnehmer für diese Fahrzeuge mit dem zu versteuernden Sachbezug verrechnet werden können. Hierzu wurden zwei grundlegende Aussagen gemacht:

Wird der Nutzungsvorteil pauschal nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt, kommt ein Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten nicht in Betracht. Wird der Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist dagegen ein Abzug möglich.

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens, sind diese als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.



In einer früheren Entscheidung wurde bereits klargestellt, dass die 1 %-Regelung nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Allerdings kann die vom Arbeitnehmer gezahlte Vergütung von dem anzusetzenden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Der gekürzte Betrag ist der steuerpflichtige Betrag.



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