Verlustausgleichsbeschränkung

Verlustausgleichsbeschränkung bei Kommanditisten – zusätzliche Sacheinlage nicht in jedem Fall mit der Hafteinlage zu verrechnen

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG hatte sich durch Gesellschaftsvertrag zu einer Haft- und Pflichteinlage von 520.000 DM verpflichtet, welche auch ins Handelsregister eingetragen wurde. Mangels Bareinzahlung auf die Einlageverpflichtung aktivierte die GmbH & Co. KG einen entsprechenden Anspruch gegen den Kommanditisten. In Höhe der Haft- und Pflichteinlage waren bereits Verluste angefallen, die steuerlich als ausgleichs- und abzugsfähig behandelt wurden. Der Kommanditist übertrug der Gesellschaft eine Immobilie, die als Einlage von 600.000 DM bewertet wurde. Eine Verrechnung mit der ins Handelsregister eingetragenen Haft- und Pflichteinlage von 520.000 DM fand nicht statt. Da die GmbH & Co. KG weiter Verluste machte, war streitig, ob dem Kommanditisten 600.000 DM oder nur 80.000 DM (600.000 DM abzüglich 520.000 DM) zum Ausgleich weiterer Verluste zur Verfügung standen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die übertragene Immobilie nicht auf die ausstehende Haft- und Pflichteinlage angerechnet werden müsse. Der Kommanditist habe das Recht, der Gesellschaft weiteres Eigenkapital in Form der Immobilie zuzuführen. Da die Kommanditgesellschaft weiterhin eine Forderung gegen den Kommanditisten in Höhe seiner Haft- und Pflichteinlage aktiviert hatte, war eine Verrechnung ausgeschlossen. Der Betrag aus der Einlage der Immobilie stand damit zum Verlustausgleich zur Verfügung.



Eintritt einer Komplementär GmbH in KG MÄRZ 2008