Eintritt einer Komplementär GmbH in KG

Kein Bewertungswahlrecht bei Eintritt einer Komplementär-GmbH in eine KG ohne Gesellschafter-Einlage

Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht, darf diese das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz wahlweise mit dem bisherigen Buchwert, dem Teilwert oder einem Wert dazwischen ansetzen. Wird der Teilwert angesetzt, kann sich für den Einbringenden ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn ergeben, während die Gesellschaft auf den höheren Einbringungswert Abschreibungen vornehmen darf.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Eintritt einer GmbH in eine KG als Komplementärin zu entscheiden. Sie erbrachte keine Einlage und war weder am Gewinn noch am Vermögen der KG beteiligt. Die bisherigen Gesellschafter der KG wollten ihr eingebrachtes Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzen, weil dies steuerlich günstiger war. Nach Ansicht des Gerichts war dies nicht möglich, weil die GmbH als typische Komplementär-GmbH keine Gesellschafter-Einlage geleistet hatte und somit nicht am Vermögen der KG beteiligt war. Die bisherigen Gesellschafter konnten daher ihr eingebrachtes Betriebsvermögen nur mit dem Buchwert ansetzen.



Keine erhöhte Investitionszulage Verlustausgleichsbeschränkung