Keine Gewerbesteuerbefreiung

Keine Gewerbesteuerbefreiung der Rettungsdienste und Krankentransporte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rettungsdienste und Krankentransporte grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Dass gemeinnützige Organisationen und die Feuerwehr, die diese Dienste zu gleichen Konditionen anbieten, (bisher) nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden, ändere daran nichts.

Die Nichtbesteuerung dieser Organisationen könne zwar die Rechte der Mitbewerber verletzen, aber nicht dazu führen, dass private Rettungsdienste und Krankentransporte unter die Befreiungsvorschrift fallen. Mit einer Konkurrentenklage kann auch keine Billigkeitsmaßnahme (Erlass der Gewerbesteuer) erreicht werden.



Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Bemessungsgrundlage Gewinntantieme