Bemessungsgrundlage Gewinntantieme

Jahresfehlbeträge sind in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers einzubeziehen

Eine GmbH kann ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer neben dem laufenden Gehalt eine Gewinn-Tantieme als zusätzlichen Arbeitslohn zusagen. Die Tantieme führt bei der GmbH aber nur zu abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn sie angemessen ist. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das von der GmbH zu versteuernde Einkommen nicht mindert. Die Tantieme wird im Allgemeinen in einem Prozentsatz vom Jahresüberschuss vor Berücksichtigung von Steuern und der Tantieme bemessen.

Der Bundesfinanzhof verlangt darüber hinaus, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tantieme Jahresfehlbeträge aus Vorjahren, in denen der Tantiemeberechtigte bereits als Geschäftsführer tätig war, berücksichtigt werden. Der Jahresüberschuss muss also zunächst um Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren gemindert werden. Erst der so verminderte Jahresüberschuss darf Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Tantieme sein. Der Jahresfehlbetrag darf nicht mit Gewinnvorträgen aus früheren Jahren verrechnet werden.

Tantiemen, die diesen Grundsätzen nicht entsprechen, führen auf der Ebene der GmbH zu verdeckten Gewinnausschüttungen und auf der Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Umqualifizierung von Arbeitslohn in Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Beispiel:

Die GmbH erwirtschaftet 2006 einen Jahresfehlbetrag von 100.000 € und 2007 einen Jahresüberschuss von 80.000 €. Dem in beiden Jahren tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann keine Tantieme als zusätzlicher Arbeitslohn gezahlt werden. Erwirtschaftet die GmbH 2007 einen Jahresüberschuss von 120.000 € und ist eine Gewinntantieme von 30 % vereinbart, darf die Tantieme nur 6.000 € (30 % von 20.000 €) betragen.



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