Schenkungsteuer

Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Die Ehefrau eines Mitgesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH hatte Vergütungen als freie Mitarbeiterin erhalten, die das Finanzamt teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandelte. Das Finanzamt setzte daraufhin gegen die Ehefrau auch Schenkungsteuer fest, weil es die verdeckten Gewinnausschüttungen in den einzelnen Jahren für verschleierte Schenkungen des Ehemanns an die Ehefrau hielt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies nicht und hob die Schenkungsteuerbescheide auf. Bei den überbezahlten Vergütungen handele es sich nicht um freigebige Zuwendungen des Ehemannes.

Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass es sich bei überhöhten Vergütungen um eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH handeln könne. Dies war aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.



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