Rückkaufverpflichtungen

Rückkaufverpflichtungen sind zu passivierende Verbindlichkeiten

Ein Autohändler veräußerte Neuwagen an Leasinggesellschaften und eine Autovermietung. Er verpflichtete sich bereits bei Vertragsabschluss gegenüber den Käufern, die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen. Die für diese Rückkaufverpflichtungen gebildeten Rückstellungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Verpflichtungen aus vorgenannten Sachverhalten als Verbindlichkeit und nicht als Rückstellung zu berücksichtigen und in der Bilanz auszuweisen.

Bei den Rückkaufverpflichtungen handelt es sich um selbstständige Verpflichtungen, die beim Verkauf der Neuwagen eingegangen wurden. Sie sind losgelöst von dem späteren eigentlichen Rückkaufgeschäft zu beurteilen. Sie bleiben während der gesamten Laufzeit unverändert bestehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises für den Neuwagen haben die Leasinggesellschaften und die Autovermietung das Recht erworben, von dem Autohändler den Rückkauf der Fahrzeuge zu verlangen.

Unerheblich ist, dass für diese Verpflichtung kein gesonderter Kaufpreis vereinbart worden ist. Da sich Partner im Geschäftsleben nichts schenken, ist zwecks Bewertung der Verpflichtung der Kaufpreis für die Neuwagen nach objektiven Maßstäben auf einerseits das Neuwagengeschäft und andererseits die Rückkaufverpflichtung aufzuteilen.

Unabhängig von der Verbindlichkeit für eine Rückkaufverpflichtung hat der Unternehmer evtl. auch noch eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden. Sie kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der mit dem Käufer vereinbarte Rückgabepreis über dem Teilwert des zurückzugebenden Fahrzeugs liegt.



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