Übertragung eines Grundstücks

Übertragung eines unvermieteten Grundstücks ist keine Geschäftsveräußerung im Ganzen

Eine Gesellschaft erwarb umsatzsteuerpflichtig ein bebautes Grundstück und Einrichtungsgegenstände. Vor der Veräußerung hatte der Verkäufer das Gebäude als Discothek verpachtet. Der Pachtvertrag ging nicht auf die Erwerberin über. Diese verpachtete das Grundstück wiederum als Discothek an einen ihrer Gesellschafter. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nicht an, weil nach seiner Ansicht eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht, weil die Veräußerung eines unvermieteten oder unverpachteten Gebäudes keine Geschäftsveräußerung ist.

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das setzt die Übereignung eines Unternehmens und die Absicht voraus, den übertragenen Geschäftsbetrieb zu betreiben. Das übertragene Vermögen muss also die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Die Übertragung eines unvermieteten oder unverpachteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbstständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern nur zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands.



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