Zufluss von Arbeitslohn

Zufluss von Arbeitslohn bei Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung

Leistet der Arbeitgeber auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof setzte sich im entschiedenen Fall auch damit auseinander, welche Folgen sich ergeben, wenn eine solche Lohnnachzahlung in späteren Jahren anfällt.

Ein Wachmann hatte gegen seine Kündigung geklagt und für 1997 und 1998 etwa 20.000 DM Arbeitslosengeld erhalten. 1999 wurde der Arbeitgeber zur Nachzahlung von Arbeitslohn verurteilt. Einen Teilbetrag dieses Arbeitslohns in Höhe des gezahlten Arbeitslosengelds entrichtete der Arbeitgeber unmittelbar an das Arbeitsamt. Das Finanzamt berücksichtigte die zurück gezahlten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) 1999 im Rahmen des so genannten negativen Progressionsvorbehalts. Da der Arbeitnehmer neben der Lohnnachzahlung noch weitere Arbeitseinkünfte bezogen hatte, ergab sich trotzdem eine nicht unerhebliche Steuerschuld.

Das Finanzamt hatte die Steuer durch Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts im Rahmen der für die Abfindung zustehenden Tarifermäßigungen berechnet. Bei einer umgekehrten Reihenfolge (Anwendung der Tarifermäßigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts) ergab sich im geschilderten Fall eine geringere Steuerbelastung. Daraus folgerte das Gericht, dass Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden sind, die zur niedrigsten Steuerbelastung führen.



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