Lebensversicherungsansprüche

Abgetretene Lebensversicherungsansprüche dürfen nicht höher als besichertes Darlehen sein

Eine Hauseigentümerin kaufte ein Haus für 480.000 DM und finanzierte es über ein Bankdarlehen. Zur Sicherung trat sie Lebensversicherungsansprüche von insgesamt 620.000 DM an die Bank ab. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid dahingehend, dass der bei der späteren Auszahlung der Lebensversicherung erzielte Gewinn zu versteuern ist, weil die abgetretenen Versicherungsansprüche höher als das Darlehen waren („Übersicherung“).

Hiergegen klagte die Eigentümerin und meinte, dass keine Übersicherung vorgelegen hätte, weil der Versicherungs-Rückkaufswert im Zeitpunkt der Abtretung niedriger als das gesicherte Darlehen gewesen sei. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Hauseigentümerin muss bei Fälligkeit der Lebensversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen versteuern.

Hinweis: Für alle ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen ergibt sich die Problematik nicht mehr, da sie stets zur Hälfte steuerpflichtig sind, wenn die Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind. Bei Abtretung von vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden.



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