Abzug von Werbungskosten

Abzug von Werbungskosten bei abgekürztem Vertragsweg

Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor zwei Jahren entschieden, dass die Mittelherkunft bei Werkverträgen über Erhaltungsarbeiten für den Abzug als Werbungskosten nicht bedeutsam sei. Der Steuerbürger könne die Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ihm ein Dritter den Betrag zuwendet (abgekürzter Zahlungsweg) oder ein Dritter im eigenen Namen einen Vertrag für ihn abschließt und die Aufwendungen selbst zahlt (abgekürzter Vertragsweg). Das Bundesministerium der Finanzen ließ die Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die damalige Entscheidung in einem neuen Fall:

Eine Mutter hatte im Interesse ihres Sohnes Handwerker mit Erhaltungsarbeiten an einem Grundstück des Sohnes beauftragt und auch die auf sie ausgestellten Rechnungen bezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Sohnes nicht.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium der Finanzen auch die aktuelle Entscheidung über den Einzelfall hinaus nicht akzeptiert. Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten die Rechnungen auf den Namen des Grundstückseigentümers ausgestellt werden, da der abgekürzte Zahlungsweg inzwischen akzeptiert ist.



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