Aufteilung von Steuerrückständen

Aufteilung von Steuerrückständen bei Eheleuten zwecks Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen

Zusammenveranlagte Ehegatten sind Gesamtschuldner der sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Einkommensteuer. Im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen ist eine rückständige Steuer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würde. Die Gesamtschuld der Steuer wird dementsprechend auf die einzelnen Steuerschuldner aufgeteilt, soweit sie nicht gemeinschaftlich einen Antrag auf anderweitige Aufteilung stellen. Ein solcher Antrag bedarf der finanzamtlichen Zustimmung. Sofern das Finanzamt der vorgeschlagenen Aufteilung nicht zustimmt, sind zur Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs fiktive getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Wird die Steuerfestsetzung später geändert oder berichtigt, ist auch eine daraus resultierende Steuernachforderung aufzuteilen. Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der ursprünglichen Berechnung und einer auf derselben Berechnungsmethode beruhenden fiktiven Neuberechnung der Steuer nach Änderung der Steuerfestsetzung.

Führt eine solche Verhältnisrechnung zur Verteilung der Steuermehrbeträge zu keinem wirtschaftlich vernünftigen Ergebnis, hat die Verteilung nach den Grundsätzen zu erfolgen, wie sie sich aus einer getrennten Veranlagung ergeben würden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Grundlage der Entscheidung war der Fall von Eheleuten, bei denen der Ehemann Verluste aus Gewerbebetrieb und seine Ehefrau positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung verringerten sich die negativen Einkünfte des Ehemanns, die Einkünfte der Ehefrau blieben unverändert. Daraus resultierte ein erhöhtes zu versteuerndes Einkommen. Dies führte zu einer Steuernachforderung. Die Eheleute beantragten, die Mehrsteuern ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen, nur seine Einkünfte hätten sich verändert. Demgegenüber bestätigte der Bundesfinanzhof die Vorgehensweise des Finanzamts, den aufzuteilenden Betrag nach dem allgemeinen Maßstab ausschließlich der Ehefrau zuzurechnen. Nur durch die ursprünglich höheren verrechenbaren Verluste des Ehemanns war es zu einer Verringerung der bei der Ehefrau festgesetzten Einkommensteuer gekommen. Folglich musste eine Verringerung des verrechenbaren Verlustpotenzials auch zu einer Erhöhung der bei der Ehefrau festgesetzten Steuer führen.



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