Anschaffung von Grund und Boden

Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden können nicht dem Geschäftswert zugerechnet werden

Aufwendungen für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks sind Anschaffungskosten von Grund und Boden und damit nicht abschreibungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück einzig und allein zu dem Zweck erworben wird, einen Konkurrenten am Kauf zu hindern. Der Bundesfinanzhof musste sich in diesem Zusammenhang mit dem nachfolgend geschilderten, ungewöhnlichen Fall befassen:

Eine Gesellschaft, die Zement herstellte, hatte von Landwirten in der Umgebung Grundstücke gekauft, die über die erforderlichen Gesteinsvorkommen verfügten. Die Vorkommen stellten eine Produktion für ca. 80 Jahre sicher. Nachdem diese Gesellschaft erfahren hatte, dass ein Konkurrent sich in den regionalen Markt einkaufen wollte, erwarb sie ein Grundstück, an dem das Konkurrenzunternehmen interessiert war. Der Kaufpreis betrug mehr als 6 Mio. DM, wobei der tatsächliche Wert bei etwa 1 Mio. DM lag. Den Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Wert und gezahltem Kaufpreis behandelte die Gesellschaft als sofort abzugsfähige Aufwendungen für den eigenen Geschäftswert.

Das Gericht lehnte dies ab. Zwar habe Ackerland einen deutlich niedrigeren Wert als der von der Gesellschaft entrichtete Kaufpreis, es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die miterworbenen Bodenschätze für das Unternehmen einen besonderen Wert darstellen. Selbst wenn erst eine spätere Ausbeutung beabsichtigt sei, beinhalte der gezahlte Kaufpreis auch den Wert der Gesteinsvorkommen.



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