Auf Probe gekaufte ausländische Waren

Aus dem Ausland auf Probe gekaufte Waren unterliegen der deutschen Umsatzsteuer

Ein in den USA ansässiges Unternehmen handelte mit Damenfeinstrumpfhosen und lieferte sie an in Deutschland wohnende Interessenten auf Probe. Wenn sie die Strümpfe nicht kaufen wollten, konnten sie diese zurücksenden, ansonsten sollten sie pro Paar 1,50 € an das Unternehmen überweisen.

Das Finanzamt behandelte die Umsätze als in Deutschland steuerbar. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Eine Warenlieferung unterliegt dort der Umsatzsteuer, wo sich die Ware zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung an den Käufer befindet. Steht der Käufer zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht fest, ist der Ort maßgebend, an dem der Käufer über die Ware verfügt. Da sich die Käufer erst zum Kauf entscheiden mussten, als sich die Ware schon in Deutschland befand, waren die Umsätze hier steuerbar.



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