Umsatzsteuerpflicht Personalbeistellung

Umsatzsteuerpflicht der sog. Personalbeistellung

Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags unentgeltlich Personal zur Verfügung, liegt hierin kein steuerbarer Leistungsaustausch.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerbare sonstige Leistung nicht vor, wenn der Auftragnehmer über die Verwendung der Leistung nicht selbst bestimmen kann und darf. Eine Personalgestellung führt damit nur dann zu einem steuerbaren Leistungsaustausch, wenn der Leistungsempfänger über den Einsatz des Personals frei verfügen kann.



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