Abgaben bei Nettolohnvereinbarung

Bei einer Nettolohnvereinbarung gehen sämtliche Abgaben zu Lasten des Arbeitgebers

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nicht den Bruttolohn, sondern einen Nettobetrag erhalten soll und der Arbeitgeber alle (oder ggf. nur einzelne der) darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben übernimmt. Die Nettolohnvereinbarung muss eindeutig getroffen werden, z. B. im Arbeitsvertrag. Die Verpflichtung zur Übernahme der Abgaben durch den Arbeitgeber berührt lediglich das Innenverhältnis; der Arbeitnehmer bleibt Schuldner der Steuern bzw. Beiträge. Die übernommenen Abgaben sind beim Arbeitnehmer zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für einige seiner Arbeitnehmer, mit denen eine Nettolohnvereinbarung getroffen war, übernommen. Der Arbeitgeber hatte an der Abgabe der Steuererklärungen seiner Arbeitnehmer ein eigenes Interesse, da evtl. Erstattungsansprüche an ihn auszuzahlen waren. Das Finanzgericht entschied, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt.

Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit diesem Fall beschäftigen.



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