Schenkung einer Darlehensforderung

Schenkung einer Darlehensforderung des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH gegenüber der Gesellschaft an seine minderjährigen Kinder

Der beherrschende und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte der Gesellschaft gegenüber eine Darlehensforderung. Hiervon schenkte er seinen noch minderjährigen Kindern einen Teilbetrag. Mit neuen Verträgen überließen die Kinder der GmbH ihre ihnen vom Vater geschenkten Forderungsbeträge als Darlehen. Die Kinder wurden bei der Vertragsabwicklung von ihrer Mutter vertreten. Sie war ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin und Minderheitsgesellschafterin der GmbH. Das Finanzamt hielt die Schenkung der Darlehensforderungen an die minderjährigen Kinder für unwirksam.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs waren die schenkweise vorgenommenen Abtretungen der Forderungsbeträge an die minderjährigen Kinder sowohl zivil- als auch steuerrechtlich anzuerkennen.

Der Vater hatte eine wirksame Darlehensvereinbarung mit der GmbH geschlossen. Gleiches galt für die Vereinbarung über die Gutschrift der jährlich fällig werdenden Darlehenszinsen. Zivilrechtlich wirksam wurden auch die mit den künftigen Zinsansprüchen verbundenen Teilbeträge der Darlehensforderung vom Vater an die minderjährigen Kinder abgetreten. Sie traten damit als neue Gläubiger an die Stelle ihres Vaters. Es handelte sich bei der Schenkung der Darlehensteilforderungen an die Kinder um ausschließlich rechtliche Vorteile. Dadurch war keine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu diesem Geschäft erforderlich.

Demgegenüber waren die neu zwischen den Kindern und der GmbH geschlossenen Darlehensverträge zivil- und steuerrechtlich unwirksam. Die Kinder waren beim Abschluss der neuen Darlehensverträge nur durch ihre Mutter vertreten. Minderjährige Kinder werden aber nur von beiden Eltern gemeinschaftlich wirksam vertreten. Dies war im Urteilsfall unmöglich, denn der Vater war von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen. Er hatte auf Seiten der GmbH die Darlehensverträge nicht in eigenem, sondern als Geschäftsführer und damit als Organ der GmbH in deren Namen abgeschlossen. Es ist aber unzulässig, dass der die minderjährigen Kinder Vertretende im Namen der Kinder mit sich selbst als Vertreter der GmbH ein Rechtsgeschäft vornimmt. Damit waren die Darlehensverträge mangels Beteiligung von Ergänzungspflegern schwebend unwirksam.



Verlustabzug nicht mehr vererblich Preisgelder als sonstige Einkünfte