Preisgelder als sonstige Einkünfte

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte zu versteuern

Die Teilnehmerin an einer Fernsehshow hatte sich gegen Zahlung eines Honorars von 9.000 € verpflichtet, dem Produzenten der Fernsehshow u. a. ihre Persönlichkeitsrechte zu übertragen. Bei Beginn der Dreharbeiten wurde sie informiert, dass sie und ihr vom Fernsehsender bestellter Partner ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln hätten, dass sie sich während der Show kennen und lieben gelernt hätten und innerhalb zwei Wochen heiraten würden. Nachdem sie alle Vertragsverpflichtungen erfüllt hatte und alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen waren, erhielt sie selbst und ihre Familie ein Preisgeld von je 250.000 €.

Nach Erhalt des Preisgelds erließ das Finanzamt einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid unter Berücksichtigung auch des Honorars von 9.000 €.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Teilnehmerin an dieser Fernsehshow habe eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht. Sie habe an einer Unterhaltungssendung mitgewirkt, die von ihrer Mitwirkung abhängig war.

Hinweis: Preise aus der Teilnahme an Preisausschreiben, Quizsendungen und Wettspielen fallen nicht darunter und sind steuerfrei.



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