Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Zusammenveranlagung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht vor Eheschließung möglich

Ein kanadischer Staatsangehöriger war als Eishockey-Profi tätig. Er lebte mit seiner Freundin und späteren Ehefrau, einer amerikanischen Staatsbürgerin, in den USA. Am 20.4.2000 schloss er für die Zeiträume 1.8.2000 bis 30.4.2001 (Saison 2000/01) und 1.8.2001 bis 30.4.2002 (Saison 2001/02) einen befristeten Arbeitsvertrag mit der X-GmbH. In dem Vertrag war u. a. vereinbart, dass die GmbH dem Spieler während der festgelegten Spielzeiten kostenlos eine möblierte Wohnung in Deutschland zur Verfügung stellt. Kurz vor Beginn der Saison 2000/01 zogen der Spieler und seine Freundin in diese Wohnung, in der sie bis zum Saisonende wohnten. Die spielfreie Zeit von Anfang April bis Mitte August 2001 verbrachten beide in den USA. Am 7.6.2001 heiratete der Spieler seine Freundin. Mitte August 2001 kehrten beide nach Deutschland zurück und bezogen wieder die Wohnung, in der sie nicht benötigte Kleidungsstücke, ihre HiFi- und TV-Geräte sowie persönliche Möbelstücke zurückgelassen hatten. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustands des in den USA lebenden Vaters der Ehefrau entschlossen sich der Spieler und seine Ehefrau kurzfristig, dorthin zurückzukehren.

Der Spieler und seine Ehefrau wollten in Deutschland für das Jahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das lehnte das Finanzamt ab, weil es meinte, die Ehefrau sei nach der Eheschließung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen.

Der Bundesfinanzhof widersprach dem, weil sämtliche Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung am Tag der Eheschließung am 7.6.2001 vorlagen.

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können die Zusammenveranlagung wählen. Die Voraussetzungen müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt gleichzeitig vorgelegen haben, und zwar entweder zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Mit Nutzung der überlassenen Wohnung haben der Spieler und seine spätere Ehefrau einen Wohnsitz in Deutschland begründet. Aus der Zurücklassung persönlicher Gegenstände konnte geschlossen werden, dass sie den Wohnsitz beibehalten wollten. Daher bestanden Wohnsitz und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch nach der Eheschließung.



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