Zwischen Sondervergütung und Entnahme

Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft

Gesellschafter einer ARGE hatten mit ihrem Kunden einen Werkvertrag geschlossen. Das Vorhaben erstreckte sich über mehrere Jahre. Sie vereinbarten in dem ARGE-Vertrag für sich eine laufende Vergütung für ihre technische und kaufmännische Geschäftsführung. Während der Bauphase beschlossen die Gesellschafter über einen Zeitraum von mehreren Jahren, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der ARGE, für sich eine zusätzliche Geschäftsführungsgebühr auszuzahlen. Damit sollten die im Laufe eines Geschäftsjahres entstandenen, aber noch nicht abgerechneten Teilgewinne realisiert und an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Die im Voraus vereinbarten Geschäftsführungsvergütungen behandelte die ARGE zunächst ebenso wie die zusätzliche Geschäftsführungsgebühr im Zuge ihrer Gewinnermittlung als Aufwand. Auf dieser Basis erstellte sie auch ihre Gewinnfeststellungserklärungen. Auf der anderen Seite behandelten die Gesellschafter die Zahlungen in ihren Bilanzen als Sonderbetriebseinnahmen. Später erklärte einer der Gesellschafter gegenüber dem Finanzamt, dass es sich bei den zusätzlichen Geschäftsführungsgebühren nicht um Gewinnanteile, sondern um Entnahmen gehandelt habe. Das Finanzamt lehnte eine Korrektur der bereits vorgenommenen steuerlichen Veranlagung ab.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Gesellschafters der ARGE. Nur Vergütungen für die Erbringung von Dienstleistungen, für die Hingabe von Darlehen oder die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern für die ARGE sind als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Vergütungen anderer Art, die durch das Bestreben veranlasst sind, vorzeitig noch nicht realisierte Gewinne abzuschöpfen, stellen demgegenüber Entnahmen dar.

Gewinne können erst realisiert werden, wenn es zu einer endgültigen Abnahme des Gesamtbauwerks kommt oder Teilabnahmen vertraglich vorgesehen sind und auch erfolgen. Deshalb kann vorher noch kein Anteil am Gesamtgewinn an die Gesellschafter weitergeleitet werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze waren die zusätzlich vereinbarten Geschäftsführungsgebühren kein Entgelt für die von dem Gesellschafter gegenüber der ARGE erbrachten Leistungen. Auf Seiten der ARGE fehlte es an den Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug bzw. für eine Aktivierung von Herstellungskosten am Bauvorhaben und damit an der Möglichkeit einer Gewinnrealisierung.



Änderung der Steuerfestsetzung Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen