Anzeigepflicht nach Gewerbeordnung

Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung

Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbebetriebe, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen von Gewerbebetrieben bei der Gewerbemeldestelle angemeldet werden. Auch Änderungen, wie die Verlegung des Betriebs, der Wechsel des Gegenstands und die Aufgabe des Betriebs sind zu melden.

Im Fall einer Betriebsverpachtung muss der Verpächter seinen Betrieb ab- und der Pächter einen neuen Betrieb anmelden. Bei einer Betriebsaufspaltung gilt die Tätigkeit des Besitzunternehmens als Vermögensverwaltung. Das Besitzunternehmen ist deshalb weder an- noch abzumelden. Dies gilt nur für die Betriebsgesellschaft.

Hinweis: An-, Um- und Abmeldungen sollten zeitnah erfolgen, weil sonst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird.



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