Ausfuhrlieferungen

Ausfuhrlieferungen können trotz vom Abnehmer gefälschter Ausfuhrnachweise steuerfrei sein

Die Lieferung von Gegenständen in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittlandsgebiet) ist nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass der Unternehmer auf die Steuerfreiheit vertrauen darf, wenn er selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Stande ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Wirklichkeit nicht gegeben sind, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren. An die Sorgfalt des Unternehmers sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine Ausfuhrlieferung vorliegt.



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