Anteile an einer Kapitalgesellschaft

Bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft richtet sich die Bewertung nach dem Wertansatz bei der aufnehmenden Gesellschaft

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buch- oder einem höheren Wert ansetzen. Die Obergrenze wird durch den Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter festgelegt.

Der Wert, mit dem die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Gleichzeitig ergeben sich daraus für ihn seine Anschaffungskosten für die erworbenen Gesellschaftsanteile. Der Einbringende hat hinsichtlich seines Wertansatzes kein Wahlrecht. Er kann auch nicht prüfen, ob der Teilwert von der übernehmenden Kapitalgesellschaft zutreffend ermittelt worden ist. Sein Veräußerungspreis und damit auch seine Anschaffungskosten für die neuen Anteile werden fingiert. Die Höhe richtet sich nach dem angesetzten Wert des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.



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