Steuerpflicht für Berufssportler

Nur noch beschränkte Steuerpflicht in Deutschland für Berufssportler nach Wegzug in Steueroase

Auch nach seinem Wegzug in ein Niedrigsteuerland erzielte ein Berufssportler in Deutschland weiterhin Einkünfte durch seine sportliche Tätigkeit und durch Werbeeinnahmen. Das Finanzamt behandelte den Sportler trotz seines Wegzugs mit allen Einkünften als weiterhin in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof stellte eine differenziertere Betrachtung an.

Werbeeinnahmen aus der Mitwirkung bei Werbefilmen, Fotoreklamen, Pressekonferenzen, Autogrammstunden oder für die Überlassung von Namens- und Bildrechten sowie Vergütungen für Promotionsauftritte, Fototermine, Redaktionsgespräche, Interviews, Messeauftritte mit Gästebetreuung, das Tragen von Kleidungsstücken und die Verwendung von Sportgeräten mit Firmenlogos, die Erstattung von Sportberichten und die Erstellung von Kolumnen unterliegen nicht der inländischen Besteuerung. Und zwar auch dann nicht, wenn der Sportler in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte durch eine im Ausland liegende Betriebsstätte erzielt werden. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist auch der Wohnsitz, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und von dort aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden.

Vergütungen für die Überlassung von Rechten an seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild) unterliegen der beschränkten inländischen Besteuerung, wenn es sich um eine nur passive Nutzungsüberlassung handelt, die nicht mit aktiven Dienstleistungen verbunden ist. Es handelt sich dann allerdings nicht um gewerbliche, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der inländischen Besteuerung unterliegen.



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