Erbschaftsteuerliche Erfassung

Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen

Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist, ob sie zum Zeitpunkt des Erbfalles durchsetzbar sind. Werden solche Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer erst mit Eintritt der Fälligkeit.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Steuererstattungsansprüche im Erbfall grundsätzlich zum Nachlass gehören. Der Erwerb fällt jedoch erst mit Fälligkeit der Steuererstattungen an. Das gilt immer für Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits abgelaufen waren, auch wenn die entsprechenden Bescheide später zu Gunsten des Verstorbenen geändert werden. Steuererstattungsansprüche, die das Todesjahr betreffen, gehören im Fall der Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten nicht mehr zum steuerpflichtigen Erwerb.



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