Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen

Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen eines privaten ambulanten Pflegedienstes

Die Umsatzsteuerfreiheit privater ambulanter Pflegedienste ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Vorjahres. In diesem Zeitraum muss der Anteil der Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein.

Der Bundesfinanzhof hat die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift bestätigt. Damit wurde die Klage eines Pflegedienstes zurückgewiesen, der sich in seinen Rechten sowohl verfassungsrechtlich als auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt sah.



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