Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen könnte gegen Europarecht verstoßen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann Grunderwerbsteuer nicht nur für den Grundstückserwerb, sondern auch für künftige Bauleistungen anfallen. Voraussetzung ist, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung das bebaute Grundstück als einheitlichen Leistungsgegenstand erhält, weil Grundstücksverkäufer und Bauunternehmen zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag) hinwirken.

Da die mit Grunderwerbsteuer belasteten zukünftigen Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ein Verstoß gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot gegeben.

Ein Ehepaar rief das Gericht an, weil es von einer Grundstücksgesellschaft ein Grundstück erworben und drei Wochen später ein Bauunternehmen mit der Bebauung beauftragt hatte, das Finanzamt aber die Summe beider Verträge als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzog. Grund war, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer des Bauunternehmens zugleich Beteiligter der Grundstücksgesellschaft war. Das Ehepaar meinte, dass die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis von Grund und Boden erhoben werden dürfe. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt und das Klageverfahren des Ehepaars ausgesetzt.

Hinweis: Grunderwerbsteuerbescheide, in denen zukünftige Bauleistungen mit Grunderwerbsteuer belastet werden, obwohl Grundstückserwerb und Bauleistungen auf unterschiedlichen Verträgen beruhen, sollten mit Einspruch angefochten werden. Wird der Einspruch auf die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage gestützt, ruht das Einspruchsverfahren per Gesetz.



Berechnung der Einkommensteuer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB