Ausgleichszahlung nach § 89b HGB

Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an Handelsvertreter unterliegt der Gewerbesteuer

Bei Beendigung des Vertrags verliert der Handelsvertreter den von ihm aufgebauten Kundenstamm an den Unternehmer, ohne dass er für neu abgeschlossene Geschäfte eine Provision erhält. Als Ausgleich dafür erhält er eine zusätzliche Vergütung, den sog. Ausgleichsanspruch. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist u. a., dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster beim Handelsvertreter zum laufenden, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn und damit zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag, auch wenn sie mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfallen. Steuerpflicht besteht selbst dann, wenn der Ausgleichsanspruch für die Altersvorsorge des Handelsvertreters bestimmt und auf andere Altersvorsorgeleistungen des Unternehmers anzurechnen ist.

Hinweis: Grundsätzlich unterliegen der Gewerbesteuer nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne. In den Gewerbeertrag sind deshalb u. a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen.



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