Kurse „Sofortmaßnahmen am Unfallort“

Kurse über „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ können umsatzsteuerfrei sein

Entgelte für Kurse über „Sofortmaßnahmen am Unfallort“, die von einem privaten Unternehmer durchgeführt werden, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Umsatzsteuer befreit. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem EU-Recht.

Bei den Kursen handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um Schulunterricht. Die Steuerbefreiung gilt auch dann, wenn die Kurse dazu dienen, eine Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zu erfüllen. Die Kurse haben nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung, was die Steuerbefreiung ausschließen würde. Der Unternehmer muss, um die Entgelte als steuerfrei behandeln zu dürfen, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen, dass die Kurse auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.



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