Marketing- und Werbeleistungen

Marketing- und Werbeleistungen bei Vertrieb von Fondsanteilen sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerfreien Vermittlung von Gesellschaftsanteilen konkretisiert. Eine umsatzsteuerfreie Vermittlung liegt nur vor, wenn die Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit gegenüber individuellen Vertragsinteressenten erfolgt. Dagegen sind Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung von Gesellschaftsanteilen und damit umsatzsteuerpflichtig.

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer Fondsanteile vertrieben und darüber hinaus die Verpflichtung zu weiteren Marketing- und Werbeleistungen übernommen. Dazu gehörten die Gestaltung der Emissionsprospekte, die Imagewerbung sowie die Kontaktpflege zu Journalisten und Verlagen nebst Schulung von Anlageberatern. Die vom Unternehmer im Bereich Marketing und Werbung erbrachten Leistungen behandelte das Finanzamt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu Recht als umsatzsteuerpflichtig. Auch das Argument, dass die Marketing- und Werbeaktivitäten Teil der einheitlichen Vermittlungsleistung bzw. Nebenleistungen zur Vermittlung und damit umsatzsteuerfrei seien, ließ das Gericht nicht gelten.



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