Veräußerungskosten

Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Jahr der Anteilsveräußerung entstehen, sind bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften werden bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften nicht angesetzt. Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Veräußerungskosten sowie Buchwert der veräußerten Anteile. In diesem Zusammenhang war fraglich, wie Veräußerungskosten zu behandeln sind, die im Jahr vor oder nach der Anteilsveräußerung entstanden sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu geregelt, dass diese Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzen sind. Das gilt auch, wenn im Jahr der Entstehung der Veräußerungskosten das Halbeinkünfteverfahren noch nicht galt.

Ändert sich nachträglich der Kaufpreis für die Anteile, ist die Veranlagung des Veräußerungsjahrs zu ändern.

Beispiel:

Eine GmbH veräußert 2002 die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zum Preis von 500.000 €. Der Buchwert der Beteiligung beträgt 100.000 €. 2001 sind Veräußerungskosten von 20.000 € entstanden. Der Kaufpreis wird gestundet und ist 2004 uneinbringlich.

Die Veräußerungskosten mindern 2001 das Einkommen der GmbH. 2002 werden die Veräußerungskosten in die Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns und in die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einbezogen. Der Veräußerungsgewinn beträgt 380.000 €. Als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind 19.000 € (5 % von 380.000 €) zu berücksichtigen. 2004 ergibt sich wegen der Uneinbringlichkeit des Kaufpreises ein Veräußerungsverlust von 120.000 €. Der Ausfall der Kaufpreisforderung 2004 führt zur nachträglichen Änderung der Veranlagung für 2002.



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