Nicht-Mitführung des Sozialversicherungsausweises kann Bußgeld auslösen
Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, bei der Arbeit ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann seit Jahresbeginn mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden. Zur Vermeidung eines Bußgelds reicht es nicht mehr aus, den Personalausweis dabei zu haben.
Die Pflicht zum Mitführen des Sozialversicherungsausweises gilt für Beschäftigte
des Baugewerbes,
des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,
des Personen- und Güterverkehrsgewerbes,
des Schaustellergewerbes,
des Gebäudereinigungsgewerbes,
der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie
der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Der Sozialversicherungsausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein.
Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen müssen statt des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 mit sich führen.