Sozialversicherungsausweis

Nicht-Mitführung des Sozialversicherungsausweises kann Bußgeld auslösen

Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, bei der Arbeit ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann seit Jahresbeginn mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden. Zur Vermeidung eines Bußgelds reicht es nicht mehr aus, den Personalausweis dabei zu haben.

Die Pflicht zum Mitführen des Sozialversicherungsausweises gilt für Beschäftigte

des Baugewerbes,

des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,

des Personen- und Güterverkehrsgewerbes,

des Schaustellergewerbes,

des Gebäudereinigungsgewerbes,

der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie

der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.



Der Sozialversicherungsausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein.

Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen müssen statt des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 mit sich führen.



Veräußerungskosten Restnutzungsdauer von Wirtschaftsgütern