Entlohnung durch Vorsorgungsleistungen

Arbeitgeber darf flexiblere Arbeitszeiten mit höheren Versorgungsleistungen belohnen

Arbeitgebern mit mehreren Betrieben steht es frei, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig zu machen, dass in dem jeweiligen Betrieb eine Betriebsvereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit zu Stande kommt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Verknüpfung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Regelungen zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit sei nicht zu beanstanden. Zwar seien die Betriebsparteien bei Gesamtbetriebsvereinbarungen an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Eine Differenzierung nach sachlichen Gesichtspunkten sei aber zulässig. Dazu gehöre auch die hier erwähnte Verknüpfung: Flexiblere Arbeitszeitregelungen dienten dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Sie belasteten die Arbeitnehmer mit einer höheren Unwissenheit, wann sie arbeiten müssen. Als Gegenleistung dürfe der Arbeitgeber die Arbeitsentgelte erhöhen, und zwar auch in der Weise, dass er zusätzliche Beiträge zu betrieblichen Altersversorgungen zahlt. Ein Verstoß gegen Maßregelungsverbote liege regelmäßig nicht vor.



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