Barausgleich bei Stillhaltergeschäft

Barausgleich keine Werbungskosten beim Stillhaltergeschäft

Ein Anleger unternahm im Jahr 1994 an der Börse ein Optionsgeschäft. Er räumte Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen. Dafür erhielt er als Stillhalter Optionsprämien von 340.870 DM. Letztendlich musste er einen Barausgleich von 556.720 DM leisten, die er als Werbungskosten geltend machen wollte.

Der Bundesfinanzhof versagte dem Stillhalter den begehrten Werbungskostenabzug. Es liege kein einheitliches Termingeschäft vor, sondern es müsse zwischen Options- und Basisgeschäft unterschieden werden. Die Stillhalterprämie sei die Gegenleistung für die vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Der Stillhalter behalte die Prämie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft (hier Differenz Basiswert zum Tageskurs des DAX) nicht durchführen muss. Aus dem Trennungsprinzip folge, dass die Ausgleichszahlung von 556.720 DM nicht durch die Einkünfte als Stillhalter veranlasst ist. Mangels Veranlassungszusammenhang könne der Barausgleich auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Ab 1999 werden derartige Differenzgeschäfte als privates Veräußerungsgeschäft steuerlich erfasst, so dass ein bezahlter Barausgleich Berücksichtigung findet. Ab 2009 unter dem Regime der Abgeltungssteuer führen Optionsgeschäfte zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus Basisgeschäften können deshalb künftig mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.



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