Landwirtschaft: Pensionspferdehaltung

Einnahmen für Pensionspferdehaltung im Rahmen der landwirtschaftlichen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gesondert zu erfassen

Entgelte für eine Pensionspferdehaltung sind bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gesondert zu erfassen. Solche Erträge sind in der Regel nicht mit dem bei dieser Gewinnermittlungsart anzusetzenden Grundbetrag abgegolten.

Mit der hierzu ergangenen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof einen Beitrag zur Klärung der Frage geleistet, was bei der Abgrenzung solcher besonderen Einnahmen zu beachten ist. Die Vorschrift zur Gewinnermittlung der Landwirte nach Durchschnittssätzen ist 1999 geändert worden, so dass diesen Abgrenzungsfragen nunmehr besonderes Gewicht zukommt.

In Hinblick auf die Pensionspferdehaltung kommt es entscheidend darauf an, welche Leistung der Landwirt erbringt. Von einer gesonderten Erfassung des Gewinns ist nur dann abzusehen, wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung von Weideplätzen beschränkt.



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