Erbbauzinslast

Erbbauzinslast unterliegt beim Erwerb des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer nicht der Grunderwerbsteuer

Der Verkauf eines Erbbaurechts unterliegt auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn der Eigentümer des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht erwirbt. Zur Gegenleistung, nach der die Grunderwerbsteuer berechnet wird, gehört im Regelfall der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung, da die Verpflichtung vom Verkäufer auf den Erwerber des Erbbaurechts übergeht.

Der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung gehört nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zur Gegenleistung und erhöht daher nicht die Grunderwerbsteuer, wenn der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht erwirbt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses stellt in diesem Fall keine Belastung für den Erwerber dar, weil damit keine Leistungspflicht einer anderen Person gegenüber verbunden ist.



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