Auflösung einer Ansparrücklage

Gewinnzuschlag auch bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage

Eine Ansparrücklage muss am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Bildung aufgelöst werden, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter nicht angeschafft worden sind. Außerdem ist ein Gewinnzuschlag von 6 % pro Jahr zu versteuern.

Ein Arzt hatte im Jahr 2000 eine Ansparrücklage gebildet und in der Buchführung für Oktober 2002 aufgelöst. Einen Gewinnzuschlag erklärte er nur für ein Jahr, weil die Rücklage nicht im gesamten Jahr 2002 bestanden habe.

Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen. Der Gewinnzuschlag kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird.

Hinweis: Die Ansparrücklage ist durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Zukünftig ist bei Nichtrealisierung der Anschaffungen kein Gewinnzuschlag mehr anzusetzen. Stattdessen ist der Abzugsbetrag (im Jahr des erstmaligen Abzugs) rückgängig zu machen und es erfolgt eine Verzinsung.



GmbH-Stammeinlage kein Darlehen Ferienjobs sozialversicherungsfrei