Anerkennung von Mietverträgen

Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen bei familiärem Zusammenleben

Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur ihrem Inhalt nach daraufhin zu überprüfen, ob sie dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen. Auch die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses ist einer solchen Überprüfung zu unterziehen.

Hierzu ergeben sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs einige Hinweise:

Ein Mietverhältnis ist dann nicht anzuerkennen, wenn sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer familiären Hausgemeinschaft vollzieht. Kriterien für diese Betrachtung sind ein gemeinsamer Zugang zur Wohnung und vollständig miteinander verflochtene Wohnbereiche. Es handelt sich dann um ein übliches Wohnverhältnis, bei dem zwei Generationen unter einem Dach zusammenleben.



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