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Aufwendungen für eigenkapitalersetzende Bürgschaften bei nur mittelbarer Beteiligung an einer GmbH nicht abzugsfähig
Herrn A gehörten 100 % der Anteile der A-GmbH, die wiederum zu 50 % an der B-GmbH beteiligt war. Für Bankdarlehen der B-GmbH übernahm A persönlich die Bürgschaft. Als die B-GmbH die Darlehen nicht zurückzahlen konnte, wurde er mit 140.000 DM in Anspruch genommen. Im Rahmen der Veräußerung seiner Anteile an der A-GmbH machte er die gezahlten 140.000 DM steuermindernd geltend.
Der Bundesfinanzhof ließ den Abzug nicht zu, weil eigenkapitalersetzende Bürgschaften nur bei unmittelbarer Beteiligung abzugsfähig sind. A war an der B-GmbH aber nur mittelbar beteiligt.
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