Beteiligung an Kapitalgesellschaft

Beteiligung an Kapitalgesellschaft kann Sonderbetriebsvermögen sein

Eine Kommanditgesellschaft (KG) stellte Grundstoffe für Nahrungsmittel her. Die Kommanditisten waren an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die die Herstellung und den Vertrieb der Grundstoffe in den USA übernahm. Die KG hatte in ihren Bilanzen die US-amerikanischen Anteile zunächst als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten ausgewiesen. Nachdem die Kommanditisten ihre Anteile verkauft hatten, erfasste das Finanzamt den Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuerfestsetzung.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung.

Die KG betrieb ein gewerbliches Unternehmen und unterlag daher der Gewerbesteuer. Zu deren Bemessungsgrundlagen gehören Gewinne, die die Gesellschafter aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung zu ihrem Sonderbetriebsvermögen zählen. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann beim Gesellschafter einer Personengesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen zählen. Das setzt voraus, dass die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann geeignet und bestimmt sein, die Beteiligung an der Personengesellschaft zu stärken, wenn sie für deren Unternehmen vorteilhaft ist und der Personengesellschafter sie aus diesem Grund hält. Dabei reicht ein überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft aus - allein bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen den Gesellschaften reichen nicht. Hier sicherte die Beteiligung den US-amerikanischen Absatzmarkt, der für die KG eine besondere Bedeutung (mehr als 30 % des Gesamtumsatzes) hatte.



Betriebsveräußerung Außenprüfung